OLG Dresden - Urteil vom 06.04.2023
8 U 578/22
Normen:
BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1118/21

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 8 U 578/22

DRsp Nr. 2023/6552

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

1. Steht aufgrund gewichtiger Indizien (hier: Mehrfache Aufforderung zur Eingabe einer fünfstelligen Zahlenfolge 1, 2, 3, 4, 5; Überweisung eines höheren Geldbetrages an einen dem Bankkunden unbekannten Zahlungsempfängers, der den Geldbetrag unmittelbar weiterleitet oder abhebt; Versuch einer Echtzeitüberweisung; staatliche Ermittlungen gegen den Zahlungsempfänger wegen des Verdachts der Geldwäsche und des Computerbetrugs) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der ungewollten Auslösung eines Zahlungsvorgang Opfer eines missbräuchlichen Eingriffs in das Online-Banking geworden ist, so kann auch dann nicht nach Rechtsscheingrundsätzen von einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer ausgegangen werden, wenn dieser Missbrauch für das Geldinstitut bei Entgegennahme und Ausführung des Zahlungsauftrags aufgrund Verwendung der korrekten Zugangsdaten und Verwendung eines mit der Bankkarte des Zahlungsdienstnutzers im ChipTAN-Verfahren erzeugten Authentifizierungsinstruments nicht erkennbar war.