OLG Dresden - Urteil vom 13.10.2022
8 U 760/22
Normen:
BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
WM 2023, 1638
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 550/21

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 8 U 760/22

DRsp Nr. 2023/6553

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

1. Zur Frage der Autorisierung eines letztlich ungewollten Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings, wenn der Zahlungsdienstnutzer aufgefordert wurde, einen Cent-Betrag zu überweisen, der angeblich nicht vom Konto abgebucht werde, um sich zu verifizieren. 2. Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit i.S. von § 675v Abs. 3 Nr. 2b BGB.

3. Eine Bank kann dem Anspruch eines Zahlungsdienstnutzers auf Wiedergutschrift eines unautorisiert abgebuchten Betrages den Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675v Abs. 3 Nr. 2 , 675l Abs. 1 BGB im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten. 4. Von grober Fahrlässigkeit des Nutzers ist auszugehen, wenn er vor der Bestätigung des Zahlungsauftrags die Übereinstimmung der ihm auf dem Chipkarten-Lesegerät (TAN-Generator) angezeigten Daten, namentlich der IBAN des Kontos des Zahlungsempfängers und des Überweisungsbetrages mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten nicht überprüft hat.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.04.2022 - 6 O 550/21 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.04.2022 - 6 O 550/21 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.