OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2022
13 U 93/22
Normen:
BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 499/21

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten BetragsAnsprüche des Bankkunden bei grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 13 U 93/22

DRsp Nr. 2023/4712

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrags Ansprüche des Bankkunden bei grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB

1. Eine Bank kann dem Anspruch eines Zahlungsdienstnutzers auf Wiedergutschrift eines unautorisiert abgebuchten Betrags den Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675v Abs. 3 Nr. 2 , 675l Abs. 1 BGB im Wege der Dolo agit-Einrede entgegenhalten. 2. Von grober Fahrlässigkeit des Nutzers ist auszugehen, wenn er im Zuge einer angeblichen Umstellung des pushTAN-Verfahrens, zu der sich ein angeblicher Mitarbeiter der Bank bei ihm gemeldet hatte, eine TAN weitergegeben und hierdurch die unautorisierte Abbuchung des Betrags ermöglicht hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.