OLG Köln - Urteil vom 19.09.2023
9 U 231/22
Normen:
ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533; ZPO § 529; VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 3; BGB § 812; BGB § 195; ZPO § 254; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 602/21

Wirksamkeit Beitragserhöhung private KrankenversicherungHerausgabe Nutzungen aus Versicherungsbeiträgen durch Krankenversicherung aufgrund unberechtigter BeitragserhöhungErstattung Beiträge unberechtigte Erhöhung Krankenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 9 U 231/22

DRsp Nr. 2023/14059

Wirksamkeit Beitragserhöhung private Krankenversicherung Herausgabe Nutzungen aus Versicherungsbeiträgen durch Krankenversicherung aufgrund unberechtigter Beitragserhöhung Erstattung Beiträge unberechtigte Erhöhung Krankenversicherung

Die Änderung des Klageantrages im Rahmen einer Stufenklage von einem Auskunfts- zu einem Leistungsantrag ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig. Bezüglich der vereinnahmten Beiträge, die der Versicherer aufgrund unberechtigter Beitragserhöhungen an den Versicherten zu erstatten hat, ist der Versicherer gegenüber dem Versicherten auch zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 602/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und unter Berücksichtigung der in zweiter Instanz erfolgten Klageänderung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankheitskostenversicherung, Versicherungs-Nr. N01, im Tarif X. jeweils bis zum 28.02.2021 nicht wirksam geworden sind:

a)

die Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 17,74 €,

b)

die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 39,20 €,

c)

die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 58,81 €.

2. a) b) c) 3. 4. 5. 6. 7. 8.