LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2021
2 Sa 26/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 315
EzA-SD 2022, 11
NZA-RR 2022, 17
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 32/19

Wirksamkeit der Abgeltung von monatlich zehn Überstunden mit VergütungKein Verstoß gegen AGB-Regelungen durch vertragliche Abgeltung von ÜberstundenÜblichkeit pauschaler Überstundenabgeltung durch Vergütung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 26/21

DRsp Nr. 2021/15812

Wirksamkeit der Abgeltung von monatlich zehn Überstunden mit Vergütung Kein Verstoß gegen AGB-Regelungen durch vertragliche Abgeltung von Überstunden Üblichkeit pauschaler Überstundenabgeltung durch Vergütung

1. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Abrede, dass die Leistung von 10 Überstunden pro Monat mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, entfaltet Wirksamkeit. 2. Eine derartige Klausel ist weder überraschend (§ 305 c BGB) noch benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). 3. Sie unterliegt als Hauptleistungsabrede keiner weiteren Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 15.12.2020 zum Az.: 13 Ca 32/19 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.

Der Kläger war ab dem 15.03.2017 bis zum 31.01.2019 bei der Beklagten gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 13 ff. d. A.) im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung, in der gesamten Büroorganisation eingesetzt. Die §§ 3 und 4 des Arbeitsvertrages lauten wie folgt:

"§ 3 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden.

2. Die zeitliche Verteilung und der tägliche Arbeitsbeginn orientieren sich an den betrieblichen Erfordernissen.