OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2022
7 U 227/21
Normen:
ZPO § 533; BGB § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214; BGB § 217; VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VAG § 155 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 322/20

Wirksamkeit der Beitragserhöhung in der private Kranken- und PflegeversicherungAnforderungen an die Informationspflichten des Versicherers bei Beitragserhöhung der privaten KrankenversicherungVerjährung von Beitragsrückforderungsansprüchen in der privaten Krankenversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 227/21

DRsp Nr. 2023/10152

Wirksamkeit der Beitragserhöhung in der private Kranken- und Pflegeversicherung Anforderungen an die Informationspflichten des Versicherers bei Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung Verjährung von Beitragsrückforderungsansprüchen in der privaten Krankenversicherung

Bei einer Beitragserhöhung muss der Versicherer die maßgeblichen Gründe der Neufestsetzung, die Rechnungsgrundlage und deren nicht nur vorübergehende Veränderung mitteilen. Die Verjährung für Beitragsrückforderungsansprüche beginnt am Ende des Jahres, in dem die überhöhten Beiträge gezahlt wurden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.05.2021, Az. 4 O 322/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 €.

Normenkette:

ZPO § 533; BGB § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214; BGB § 217; VVG § 203 Abs. 5;