LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2018
8 Sa 16/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1032/16

Wirksamkeit der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Ärztin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 16/18

DRsp Nr. 2018/18549

Wirksamkeit der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Ärztin

1. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das KSchG keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist unwirksam. 2. Die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stellt kein taugliches Indiz für die Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 - 1 Ca 1032/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 19. Juni 2016 zum 30. September 2016 sowie über Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG.

1. 2. 3. 1. 2.