OLG Koblenz - Beschluss vom 27.02.2012
10 U 556/11
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
VersR 2013, 44
r+s 2013, 450
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 197/10

Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartefrist von 24 Monaten in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 10 U 556/11

DRsp Nr. 2012/17603

Wirksamkeit der Vereinbarung einer Wartefrist von 24 Monaten in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Versicherungsbedingungen werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein übersandt worden sind und er von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht gegen die Einbeziehung keinen Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin, die als Flugbegleiterin bei der A. GmbH beschäftigt war, begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Bl. 18 - 27 sowie Bl. 87 - 93 d. A.), die durch Vermittlung der Nebenintervenientin von der Klägerin am 10. Februar 2006 beantragt (Bl. 7 - 11 d. A.) wurde.

1. 2. 3. 1. 2. 3.