OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2018
5 RVs 20/18
Normen:
VVG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ns 94/17
AG Essen, vom 20.07.2017

Wirksamkeit der Vertragsauflösung als Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 6 PflVGDarstellung der Tatsachen für Vertragsauflösung im Urteil bei Verurteilung nach § 6 PflVG

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 5 RVs 20/18

DRsp Nr. 2022/13949

Wirksamkeit der Vertragsauflösung als Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 6 PflVG Darstellung der Tatsachen für Vertragsauflösung im Urteil bei Verurteilung nach § 6 PflVG

Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Essen-Steele verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juli 2017 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 7,00 €. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Rechtsmittel ein, welches mangels Rechtsmittelwahl als Berufung durchgeführt wurde.