OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2012
7 U 105/11
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 499 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 279/10

Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellWiderrufsrecht des Versicherungsnehmers bei unterjähriger Prämenzahlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 7 U 105/11

DRsp Nr. 2015/11255

Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bei unterjähriger Prämenzahlung

1. Ein Kapitallebensversicherer, der bei unterjähriger Prämienzahlung ein im Vergleich zur jährlichen Zahlung höhere Gesamt-Jahresprämie fordert, gewährt nicht einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB, so dass auch ein Widerrufsrecht nicht besteht. 2. § 5a Abs. 1 u. 2 S. 1-3 VVG a.F. verstoßen nicht gegen die 3. Lebensversicherungsrichtlinie.

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 7 O 279/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert verneint hat.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § Abs. ;