OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.07.2008
2 Ss 71/08
Normen:
OWiG § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
VRS 115, 200

Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger bei als außergerichtlich bezeichneter Vollmacht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 2 Ss 71/08

DRsp Nr. 2010/10319

Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger bei als "außergerichtlich" bezeichneter Vollmacht

Hat ein Rechtsanwalt gegenüber der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren eine als "außergerichtlich" bezeichnete Vollmacht vorgelegt (sog. "Verjährungsfalle"), so ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an ihn dennoch als wirksam anzusehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 Halbs.1 OWiG), wenn er gleichzeitig oder im folgenden eine typische Verteidigertätigkeit in Bußgeldsachen ausübt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 18. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht F. hat mit Urteil vom 18.1.2008 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase unter Verzicht auf ein Fahrverbot eine Geldbuße von 375 Euro verhängt. Die zulässig erhobene und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde, über die aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Senat zu entscheiden hatte (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG), hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen - vorläufigen - Erfolg.