OLG Brandenburg - Urteil vom 05.11.2014
11 U 18/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 307/11

Wirksamkeit des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellAnforderungen an die Widerrufsbelehrung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 11 U 18/13

DRsp Nr. 2014/17077

Wirksamkeit des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

1. Das sog. Policenmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen wie Policenbegleitschreiben, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Übersendung des Versicherungsscheins erhält, ist europarechtskonform und führt zu wirksamen Vertragsschlüssen. 2. Es reicht aus, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht im Versicherungsschein selbst, sondern im Policenbegleitschreiben erfolgt ist, da die Versicherungspolice selbst eine Belehrung nicht enthalten muss. 3. Die Widerspruchsbelehrung befindet sich in einer hervorgehobenen Stellung, wenn sie nicht im Text der Vertragsunterlagen beschrieben, sondern in dem ersten, direkt an den Versicherungsnehmer gerichteten Schreiben positioniert ist, das er in der Hand hält, bevor er die übersandten Unterlagen durch sieht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Aktenzeichen 11 O 307/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;

Gründe:

I.