OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.01.2021
4 U 7/20
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 356b Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 99/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines VerbraucherdarlehensvertragesVerfristeter WiderrufWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungZulässige Verwendung des sogenannten Kaskadenverweises

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 7/20

DRsp Nr. 2022/1759

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Verfristeter Widerruf Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Zulässige Verwendung des sogenannten Kaskadenverweises

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 99/19) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das am 17.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 99/19) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 22.900,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 356b Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.