OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2012
3 U 119/11
Normen:
UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 2; UKlaG § 4; VVG § 28; VVG § 82; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 163/10

Wirksamkeit einer Klausel über die Vermeidung unnötiger Erhöhung der Kosten in der Rechtsschutzversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 119/11

DRsp Nr. 2012/9540

Wirksamkeit einer Klausel über die Vermeidung unnötiger Erhöhung der Kosten in der Rechtsschutzversicherung

Eine Klausel in Versicherungsverträgen, wonach der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist intransparent und unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2011 - 2-24 O 163/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 2; UKlaG § 4; VVG § 28; VVG § 82; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe: