OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2024
18 W 62/23
Normen:
GeschGehG § 16 Abs. 2; VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 299/22

Wirksamkeit einer Prämienanpassung in einem Vertrag über eine private Krankenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 18 W 62/23

DRsp Nr. 2024/5866

Wirksamkeit einer Prämienanpassung in einem Vertrag über eine private Krankenversicherung

1. Eine Geheimhaltungsverpflichtung kann auf einzelne, anwesende Personen in der nichtöffentlichen Sitzung beschränkt werden. 2. Kalkulatorische Unterlagen sind Betriebsinterna, aus denen sich Einsichten in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und in seine Preisbildungsmechanismen gewinnen lassen, und unterliegen einem Geheimhaltungsinteresse.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.10.2023, Az. 9 O 299/22, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Normenkette:

GeschGehG § 16 Abs. 2; VVG § 203;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Prämienanpassung in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag über eine private Krankenversicherung des Klägers.