OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2012
7 U 160/12
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 395/11

Wirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2012 - Aktenzeichen 7 U 160/12

DRsp Nr. 2015/8998

Wirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Die Widerspruchsfrist wird bei einem Lebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell nicht wirksam in Gang gesetzt, wenn die Belehrung über die Widerspruchsfrist nicht ordnungsgemäß ist, weil die Länge der Widerspruchsfrist nur mit "14" ohne Beifügung einer Zeiteinheit angegeben wird. 2. Das Widerspruchsrecht erlischt jedoch gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wenn der Versicherungsnehmer im Laufe des ersten Jahres nach Zahlung der Erstprämie dem Vertragsschluss nicht widersprochen hat. 3. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstößt nicht gegen die Richtlinie 92/96 EWG vom 10.11.1992 (3. Richtlinie Lebensversicherung).

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-23 O 395/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe:

I.