OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.08.2021
11 U 215/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1; VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 193/19

Wirksamkeit eines VersicherungsvertragsFormale Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss eines VersicherungsvertragsWirksamer Rücktritt vom VersicherungsvertragOrdnungsgemäße Rücktrittsbelehrung bei Abschluss eines VersicherungsvertragsVerwirkung des Rücktrittsrechts vom VersicherungsvertragVerwirkung des Widerrufsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 11 U 215/20

DRsp Nr. 2023/12485

Wirksamkeit eines Versicherungsvertrags Formale Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrags Wirksamer Rücktritt vom Versicherungsvertrag Ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung bei Abschluss eines Versicherungsvertrags Verwirkung des Rücktrittsrechts vom Versicherungsvertrag Verwirkung des Widerrufsrechts

Wenn drucktechnisch hervorgehoben auf das Lösungsrecht bezüglich eines Versicherungsvertrags unmittelbar in der Nähe des Feldes hingewiesen wird, in dem der Kunde den Vertrag unterschreiben soll, ist dies für die Wirksamkeit der Belehrung ausreichend. Für die Belehrung bezüglich des Lösungsrechts ist ausreichend, wenn als Fristbeginn der Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben wird. Soweit ein Widerrufsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht über viele Jahre nicht ausgeübt wird, können die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwirkung erfüllt sein.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ihre Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1; VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe: