OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.12.2021
4 U 307/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2022, 943
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 04.02.2021

Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten WillenserklärungFehlerhafte WiderrufsbelehrungNachholung einer ordnungsgemäßen Belehrung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 307/21

DRsp Nr. 2022/2181

Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Nachholung einer ordnungsgemäßen Belehrung

1. Bei unentgeltlichen, nach dem 21. März 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen wird das Widerrufsrecht nach § 514 Abs. 2 BGB durch die reguläre Widerrufsfrist und die Widerrufshöchstfrist gem. § 356 d Satz 2 BGB begrenzt. 2. Wird der Verbraucher vor oder mit Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt, bemisst sich der Beginn der Widerrufshöchstfrist auch bei fehlerhafter Belehrung nach § 356 d Satz 2 1. Alt. BGB. 3. § 356 d Satz 2 2. Alt. BGB kann nicht dahingehend verstanden werden, dass bei einer unterlassenen oder einer erteilten, aber fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Widerrufshöchstfrist stets erst 12 Monate und 14 Tage nach einer nachgeholten und ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Wird die Belehrung ordnungsgemäß nachgeholt, wird das Widerrufsrecht bereits durch die reguläre Widerrufsfrist begrenzt.

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04. Februar 2021 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

I.