OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2014
11 U 166/13
Normen:
VVG § 86; BGB § 407;
Fundstellen:
VersR 2014, 623
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 379/13

Wirksamkeit eines zwischen dem Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung und dem Schädiger geschlossenen Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 11 U 166/13

DRsp Nr. 2014/2091

Wirksamkeit eines zwischen dem Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung und dem Schädiger geschlossenen Vergleichs

Hat der Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung Schäden mit dieser reguliert und anschließend in einem Prozess mit dem Schädiger einen Vergleich geschlossen, so kann der Schädiger die Abgeltung aller Ansprüche durch diesen Vergleich der Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 86 VVG) gem. § 407 BGB entgegen halten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23.8.2013 (9 O 379/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 86; BGB § 407;

Gründe

1.