OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.08.2022
4 U 98/21
Normen:
BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 149/20

Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Teilfinanzierung eines KraftfahrzeugsAnnahmeverzug eines Darlehensgebers (vorliegend verneint)Weiternutzung des finanzierten Fahrzeugs unter Leugnung von Wertersatzansprüchen des DarlehensgebersFehlende Vertragsangaben zum Verzugszins

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 98/21

DRsp Nr. 2023/1583

Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs Annahmeverzug eines Darlehensgebers (vorliegend verneint) Weiternutzung des finanzierten Fahrzeugs unter Leugnung von Wertersatzansprüchen des Darlehensgebers Fehlende Vertragsangaben zum Verzugszins

Einem Darlehensgeber steht nach Widerruf ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis er das finanziertes Fahrzeug zurückerhalten hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 149/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.167,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs der Vertragserklärung des Klägers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs.