LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2021
4 Sa 579/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 539
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 414/20

Wirksamkeit von anteiligen RückzahlungsklauselnAGB-Wirksamkeitskontrolle von Regelungen zur Rückzahlung von FortbildungskostenAngemessenheit der Rückzahlung von FortbildungskostenKein Schriftformerfordernis bei vorrangiger, individueller Rückzahlungsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 579/20

DRsp Nr. 2021/8512

Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln AGB-Wirksamkeitskontrolle von Regelungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten Angemessenheit der Rückzahlung von Fortbildungskosten Kein Schriftformerfordernis bei vorrangiger, individueller Rückzahlungsvereinbarung

Einzelfall einer einzelvertraglichen Rückzahlungsklausel für vom Arbeitgeber nachträglich übernommene Kosten eines von der Arbeitnehmerin zuvor und unabhängig vom Arbeitsverhältnis aufgenommenen Teilzeitstudiums.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27.03.2020 - 2 Ca 414/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.818,33 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die am 14.11.1991 geborene Beklagte war ab dem 12.06.2014 bei dem klagenden D.-Verband als Mitarbeiterin der Verwaltung im Umfang von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. In § 2 des Dienstvertrages vom 10.06.2014 (Anlage K1, Bl. 5 ff GA) haben die Parteien die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (-D.) in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart. Darin heißt es: