OLG Köln - Urteil vom 05.04.2022
9 U 124/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 471/19

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage; Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch

OLG Köln, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 9 U 124/21

DRsp Nr. 2024/3757

Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Erfordernis der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage; Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch

1. Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Ein Versicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat und ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. 2. Die fehlenden Angaben zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassungen können vom Versicherer nachgeholt werden. Dies führt aber nur zu einer Heilung ex nunc.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -23 O 471/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. a) b) 3. 4.