OLG Dresden - Urteil vom 15.02.2022
4 U 1731/21
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; MB/KK § 8b Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2844/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und KrankentagegeldversicherungFormelle Anforderungen an ein BeitragserhöhungsverlangenHeilung unwirksamer Erhöhungsverlangen durch späteres wirksames VerlangenAnpassungen unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes

OLG Dresden, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 1731/21

DRsp Nr. 2022/4618

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und Krankentagegeldversicherung Formelle Anforderungen an ein Beitragserhöhungsverlangen Heilung unwirksamer Erhöhungsverlangen durch späteres wirksames Verlangen Anpassungen unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes

1. Die formellen Anforderungen an eine Beitragserhöhungsverlangen in der privaten Krankenversicherung sind gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer aus der Zusammen schau von Erhöhungsschreiben, Versicherungsschein und weiteren Informationen entnehmen kann, welche Rechnungsgrundlage die Prämienerhöhung ausgelöst hat und dass diese Erhöhung auf der Überschreitung eines Schwellenwertes beruht. Es ist demgegenüber nicht erforderlich, die Rechnungsgrundlage dieses Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Überschreitung mitzuteilen. 2. Eine wirksame Prämienanpassung heilt vorausgegangene unwirksame Anpassungen in vollem Umfang ex nunc. 3. § 8b Abs. 1 MB/KK stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für Anpassungen dar, die unterhalb des gesetzlichen Schwellenwertes liegen. 4. Die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers lag mit Erhalt der Anpassungsschreiben vor; dass es zum Umfang der für eine Prämienanpassung mitzuteilenden Gründe einen Meinungsstreit gab, ist nicht geeignet, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben.