OLG Dresden - Urteil vom 29.03.2022
4 U 1905/21
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; BGB § 242; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3010/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer privaten KrankenversicherungGeltendmachung eines AuskunftsanspruchsUnzulässigkeit einer Stufenklage

OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1905/21

DRsp Nr. 2022/7854

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs Unzulässigkeit einer Stufenklage

1. Eine Stufenklage, mit der der Versicherungsnehmer gegen seinem privaten Krankenversicherer letztlich erst in Erfahrung bringen will, ob die ihm gegenüber erfolgten Beitragserhöhungen aus formellen Gründen unwirksam sind, ist unzulässig und in eine im Wege der Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsklage umzudeuten. 2. Ein solcher Auskunftsanspruch kann nicht auf Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung gestützt werden (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21). 3. Ein auf Treu und Glauben gestützter Auskunftsanspruch setzt jedenfalls Vortrag dazu voraus, wieso dem Versicherungsnehmer eine Auswertung der ihm zugegangenen Unterlagen nicht selbst möglich ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - 3 O 3010/20 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.