BGH - Urteil vom 20.10.2021
IV ZR 148/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 34
VersR 2022, 155
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 396/18
OLG Köln, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 164/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen IV ZR 148/20

DRsp Nr. 2021/16864

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt.2. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2020 teilweise aufgehoben, das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 000359617 F, im Tarif V. um 59,04 € zum 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2019 nicht wirksam geworden ist.

2. 3. 4. 5.