BGH - Urteil vom 11.01.2023
IV ZR 293/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 211/19
OLG Köln, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 63/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG

BGH, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen IV ZR 293/20

DRsp Nr. 2023/2054

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat.2. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist.4. Der Versicherer wird im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung zuzuordnen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.