BGH - Urteil vom 17.01.2024
IV ZR 159/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 471/19
OLG Köln, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 124/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 159/22

DRsp Nr. 2024/1836

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung

1. Die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung steheneiner Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. 2. Die Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unberührt. 1. Die Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung steheneiner Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. 2. Die Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2022, berichtigt durch Beschluss vom 30. August 2022, insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass über den 30. April 2021 hinaus die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... im Tarif B B zum 1. April 2015 in Höhe von 26,89 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.