OLG Köln - Urteil vom 17.12.2019
9 U 131/18
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 387/17

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungAnforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe für das Wirksamwerden einer PrämienerhöhungBegründungsmängel in einem Erhöhungsschreiben

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 9 U 131/18

DRsp Nr. 2021/7146

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe für das Wirksamwerden einer Prämienerhöhung Begründungsmängel in einem Erhöhungsschreiben

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 387/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0xxx98xx7X, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a)

in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 51,38 € und zum 01.01.2015 bis zum 30.11.2017 um weitere 27,70 €.

b)

in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 15,28 €.

2. 3. a) b)