OLG Köln - Urteil vom 21.04.2020
9 U 174/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 216/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungAnspruch auf Rückzahlung geleisteter ErhöhungsbeiträgeUnwirksames ErhöhungsverlangenGerichtliche Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit eines Treuhänders in Prämienerhöhungen betreffende zivilgerichtlichen Verfahren

OLG Köln, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 9 U 174/18

DRsp Nr. 2021/18675

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge Unwirksames Erhöhungsverlangen Gerichtliche Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit eines Treuhänders in Prämienerhöhungen betreffende zivilgerichtlichen Verfahren

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.11.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 216/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.899,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a)

dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 15.06.2018 auf die unwirksamen Beitragserhöhungen im Tarif A zum 01.01.2008 in Höhe von monatlich 49 Euro, zum 01.01.2009 in Höhe von monatlich 55,44 Euro, zum 01.04.2013 in Höhe von monatlich 79 Euro und in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 15.06.2018 auf die unwirksame Beitragserhöhung im Tarif A zum 01.01.2016 in Höhe von monatlich 54 Euro tatsächlich gezahlt hat;

b)