Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
a)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A zum 01.01.2011 um 62,00 € und zum 01.01.2015 um 84,06 €,
b)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €,
c)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 € sowie
d)in der Krankentagegeldversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €.
2. 3. a) b)
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