OLG Köln - Urteil vom 27.10.2020
9 U 74/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 199/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungMitteilung der maßgeblichen Gründe für eine BeitragsanpassungBenennung der Rechnungsgrundlage bezogen auf die konkrete PrämienanpassungWirkungen einer zunächst unzureichenden Mitteilung

OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 U 74/20

DRsp Nr. 2021/7249

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung Benennung der Rechnungsgrundlage bezogen auf die konkrete Prämienanpassung Wirkungen einer zunächst unzureichenden Mitteilung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 199/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

a)

in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A zum 01.01.2011 um 62,00 € und zum 01.01.2015 um 84,06 €,

b)

in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €,

c)

in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 € sowie

d)

in der Krankentagegeldversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €.

2. 3. a) b)