OLG Köln - Urteil vom 01.09.2020
9 U 186/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 466/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungUnzureichende Begründung von BeitragserhöhungenAngabe der Rechnungsgrundlage

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 9 U 186/19

DRsp Nr. 2021/11561

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Unzureichende Begründung von Beitragserhöhungen Angabe der Rechnungsgrundlage

In einer Mitteilung zur Begründung einer Prämienanpassung muss die Rechnungsgrundlage angegeben werden, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 07.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 466/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.129,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.884,06 € ab dem 02.10.2018 und aus weiteren 1.245,75 € seit dem 06.02.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a)

dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.12.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen in dem Tarif XL zum 01.04.2016 um monatlich 62,63 € und zum 01.04.2017 um monatlich 50,62 € jeweils in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2018 zur Versicherung A gezahlt hat,

b)

die zu a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.02.2019 zu verzinsen hat.