OLG Nürnberg - Endurteil vom 13.02.2018
3 U 169/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 9287/15

Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sog. Riester-RentenversicherungsverträgeStreitwert eines Verfahrens nach dem UKlaG

OLG Nürnberg, Endurteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 169/17

DRsp Nr. 2018/9994

Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sog. Riester-Rentenversicherungsverträge Streitwert eines Verfahrens nach dem UKlaG

1. Eine Klausel in den AVB zu einer sogenannten Riester-Rentenversicherung ist wegen Intransparenz unwirksam, soweit sie Abzüge, die von Beiträgen und geflossenen Sonderzahlungen zur Deckung von Kosten vorgenommen werden, lediglich pauschal benennt, ohne dies im Einzelnen zu konkretisieren. 2. Zur Wirksamkeit weiterer Klauseln 3. Bei der Bemessung des Streitwerts eines Verfahrens nach dem UKlaG ist für jede angegriffene Klausel ein Wert von 2.500 EUR anzusetzen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2016, Az: 7 O 9287/15 teilweise abgeändert und die Beklagte über die im angefochtenen Urteil hinaus ausgesprochene Verurteilung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an. den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) zu unterlassen,

II. III. IV. V.