OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2023
20 U 43/23
Normen:
VVG § 203; VAG § 155 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 503/22

Wirksamkeit von Prämien- und Beitragsanpassungen durch die Versicherung; Geltendmachung eines Auskunftsanspruch über die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 20 U 43/23

DRsp Nr. 2024/5737

Wirksamkeit von Prämien- und Beitragsanpassungen durch die Versicherung; Geltendmachung eines Auskunftsanspruch über die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten

1. Im Prämienanpassungsstreit vermittelt allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche dem Versicherungsnehmer keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. 2. Allein der pauschale Verweis darauf, der Versicherungsnehmer habe die Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorliegen, vermag die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB gegen den Versicherer nicht zu begründen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203; VAG § 155 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

1.