OLG Hamm - Urteil vom 30.06.2021
20 U 152/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 1352
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 247/19

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer KrankheitskostenversicherungFehlen einer ordnungsgemäßen BegründungZweck des Begründungserfordernisses

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 20 U 152/20

DRsp Nr. 2021/14727

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer Krankheitskostenversicherung Fehlen einer ordnungsgemäßen Begründung Zweck des Begründungserfordernisses

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.07.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 01 unwirksam sind:

a)

in der Krankheitskostenversicherung im Tarif "A" die Erhöhung zum 01.01.2016 um 146,27 € und

b)

in der Krankheitskostenversicherung im Tarif "B" die Erhöhung zum 01.01.2015 um 2,19 €.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.344,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 gezahlt hat, jedoch nur für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis einschließlich zum 26.09.2019.