OLG Hamm - Urteil vom 08.12.2021
20 U 118/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 251/20

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten KrankenversicherungInhaltliche Anforderungen an ein ErhöhungsverlangenUnterbliebene Mitteilung eines SchwellenwertsNachholung fehlender AngabenEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 20 U 118/21

DRsp Nr. 2022/11278

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Inhaltliche Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen Unterbliebene Mitteilung eines Schwellenwerts Nachholung fehlender Angaben Einrede der Verjährung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam waren:

a)

im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 21,26 € bis zum 31.12.2018,

b)

im Tarif KBK20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,42 € bis zum 31.03.2021,

c)

im Tarif SBE100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 € bis zum 31.03.2021,

und die Klägerseite in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 972,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

3.