OLG Köln - Urteil vom 27.10.2020
9 U 283/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten KrankenversicherungMitteilung der maßgeblichen Gründe für eine ErhöhungBenennung einer veränderten Rechnungsgrundlage

OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 U 283/19

DRsp Nr. 2022/5005

Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Erhöhung Benennung einer veränderten Rechnungsgrundlage

Tenor

Auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das am 30.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 122/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in dem Tarif "B" zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 30.09.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.10.2019 erledigt ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.720,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.07.2019 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a)

dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in den folgenden Tarifen im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.05.2019 gezahlt hat:

Tarif "B" zum 01.01.2014 um 33,40 €

b) 4. 5. 6.