OLG Köln - Urteil vom 16.12.2022
6 U 111/22
Normen:
BGB § 312g; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. g); UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 a.F.; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 164/21

Wirksamkeit von Verträgen über ErbenermittlungUnterlassungsanspruch wegen irreführenden AussagenWettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers wegen Behauptung eines nicht bestehenden Widerrufsrechtes

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 6 U 111/22

DRsp Nr. 2023/8759

Wirksamkeit von Verträgen über Erbenermittlung Unterlassungsanspruch wegen irreführenden Aussagen Wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers wegen Behauptung eines nicht bestehenden Widerrufsrechtes

Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführenden Aussagen gegenüber dem Verbraucher besteht nicht, wenn es nach eigener Auffassung der Rechtslage zutreffend ist, davon auszugehen, dass kein Widerrufsrecht besteht. Die fehlende Kennzeichnung als Rechtsauffassung führt weder an sich noch in der Gesamtbetrachtung zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten. Ein bloßes Informationsgefälle begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 164/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 312g; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. g); UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 a.F.; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1;
1. 2. 1. 2.