BVerwG - Beschluß vom 05.10.2007
6 B 42.07
Normen:
FahrlG § 33a ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 124
GewArch 2008, 127
NJW 2008, 454
NZV 2008, 111
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UE 2799/06
VG Gießen, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 397/03

Wirtschaftsverwaltungsrecht; Fahrlehrerrecht - Fahrlehrer; inaktiver Fahrlehrer; Fahrlehrererlaubnis; Fortbildungslehrgang

BVerwG, Beschluß vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 6 B 42.07

DRsp Nr. 2007/19638

Wirtschaftsverwaltungsrecht; Fahrlehrerrecht - Fahrlehrer; "inaktiver" Fahrlehrer; Fahrlehrererlaubnis; Fortbildungslehrgang

»Auch ein Fahrlehrer, der derzeit keine Fahrschüler ausbildet, ist verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen.«

Normenkette:

FahrlG § 33a ;

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.