KG - Beschluss vom 06.10.2008
12 U 196/08
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 223/07

Würdigung von Zeugenaussagen im Verkehrsunfallprozess

KG, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 196/08

DRsp Nr. 2011/1986

Würdigung von Zeugenaussagen im Verkehrsunfallprozess

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr; Würdigung von Zeugenaussagen im Verkehrsunfallprozess) »1. Es gibt keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, eines Beifahrers, Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf. 2. Es wirkt sich nicht zwingend zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage eines Kfz-Eigentümers aus, dass er sich durch Abtretung seiner Ansprüche an seinen Ehegatten die prozessuale Stellung eines Zeugen verschaffen konnte; denn einer Zeugenaussage kommt nicht schon per se ein höheres Gewicht zu als den Erklärungen einer persönlich angehörten Partei. « Kommt es zur Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr, so trägt das Fahrzeug, das den Unfall durch eine Verletzung des Rechtsfahrgebots verursacht hat, die alleinige Haftung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286;

Gründe: