OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2021
6 A 4715/19
Normen:
BeamtStG § 48 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2033/18

Zahlung von Schadensersatz an den Dienstherrn wegen der grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Streifenwagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 6 A 4715/19

DRsp Nr. 2021/18464

Zahlung von Schadensersatz an den Dienstherrn wegen der grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Streifenwagen

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeibeamten, der sich mit seiner Klage gegen die Zahlung von Schadensersatz an seinen Dienstherrn wegen der grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Funkstreifenwagen wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.005,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 48 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht.