OLG Dresden - Beschluss vom 29.11.2021
4 U 1588/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630h Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 402/18

Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten FehlbehandlungEinwand fehlender fachlicher Qualifikation eines ArztesNoch fehlende Facharztanerkennung

OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 4 U 1588/21

DRsp Nr. 2022/2987

Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Fehlbehandlung Einwand fehlender fachlicher Qualifikation eines Arztes Noch fehlende Facharztanerkennung

Die noch fehlende Facharztanerkennung rechtfertigt nicht die Vermutung, dass der Behandler zu einer Behandlung nicht befähigt und dies für einen Gesundheitsschaden ursächlich war.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 14.12.2021, 10.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630h Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung ihrer Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden wegen einer behaupteten Fehlbehandlung im Hause der Beklagten am 23.10.2014.