BGH - Urteil vom 27.01.2004
VI ZR 342/02
Normen:
BGB § 823 § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 872
DAR 2004, 346
FamRZ 2004, 777
MDR 2004, 810
NJW-RR 2004, 821
NZV 2004, 291
VRS 106, 413
zfs 2004, 260
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VI ZR 342/02

DRsp Nr. 2004/5117

Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen

»a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.«

Normenkette:

BGB § 823 § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für den die Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu deren Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM. Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Vergangenheit ergebenden Rückstände geltend.