Zeitliche Begrenzung von Schadensersatzrenten eines minderjährigen Kindes
BGH, Urteil vom 15.03.1983 - Aktenzeichen VI ZR 187/81
DRsp Nr. 1994/4725
Zeitliche Begrenzung von Schadensersatzrenten eines minderjährigen Kindes
A. Schadensersatzrenten (§ 844 Abs. 2BGB) eines Kindes im Alter von acht Jahren sind in der Regel auf die Vollendung seines 18. Lebensjahres zu begrenzen und etwaige weitere Ansprüche durch ein Feststellungsurteil abzusichern. B. Bei einer - auf 1.000,- DM oder 5.000,- DM - begrenzten Leistungsfreiheit auf Grund einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt keine Begrenzung auf die Mindestversicherungssumme.