OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2022
20 W 250/21
Normen:
BGB § 1617b Abs. 1 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 08.09.2021

Zeitliche Grenzen der Änderung des Nachnamens eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 20 W 250/21

DRsp Nr. 2023/12524

Zeitliche Grenzen der Änderung des Nachnamens eines Kindes

1. Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben und hat der Vater anschließend gegenüber dem Jugendamt die Vaterschaft anerkannt, so kann der Name des Kindes nur binnen 3 Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden (§ 1617b Abs. 1 S. 1 BGB). 2. Gegen die Versäumung dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 1617b Abs. 1 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Änderung des im oben aufgeführten Geburtenregister zu dem betroffenen Kind eingetragenen Familiennamens.