OLG Celle - Urteil vom 13.09.2023
14 U 19/23
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 195;
Fundstellen:
WKRS 2023, 33924
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 140/21

Zeitliche Grenzen der Ersatzfähigkeit unfallbedingter MietwagenkostenUmfang der Obliegenheit des Geschädigten zur SchadensminderungBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem VerkehrsunfallVoraussetzungen der Hemmung der Verjährung während der Prüfung der Ansprüche durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Celle, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 14 U 19/23

DRsp Nr. 2023/12610

Zeitliche Grenzen der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten Umfang der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung während der Prüfung der Ansprüche durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung

Mietwagenkosten sind unverhältnismäßig, wenn sie jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung sprengen. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht obliegt es einem verständigen Geschädigten, der diese wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit erkennt, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder zunächst eine Notreparatur vorzunehmen. Für den Eintritt einer Verjährungshemmung gem. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist weder eine konkrete Bezifferung des Schadens noch eine lückenlose Aufzählung der einzelnen erlittenen Schäden erforderlich.

Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er eine von einem von ihm beauftragten Sachverständigen für unwirtschaftlich erachtete Notreparatur nicht vornehmen lässt, sondern für die – wenn auch erhebliche – Dauer der Reparatur einen Mietwagen angemietet.