OLG Köln - Beschluss vom 31.10.2018
9 U 87/18
Normen:
VVG § 125; ARB (2000) § 1; ARB (2000) § 2d; ARB (2000) § 4 Abs. 1c; ARB (2000) § 5 Abs. 1a;
Fundstellen:
r+s 2019, 333
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 27/18

Zeitliche Grenzen der Gewährung von Rechtsschutz für einen ArzthaftungsprozessMaßgeblicher Zeitpunkt für die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 9 U 87/18

DRsp Nr. 2019/5901

Zeitliche Grenzen der Gewährung von Rechtsschutz für einen Arzthaftungsprozess Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler

1. Hinsichtlich der Frage der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlungsfehler abzustellen.2. Die nach rechtskräftiger Verurteilung der behandelnden Ärzte erklärte Weigerung, weitere materielle Ansprüche zu erfüllen, begründet keinen neuen Rechtsschutzfall.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 125; ARB (2000) § 1; ARB (2000) § 2d; ARB (2000) § 4 Abs. 1c; ARB (2000) § 5 Abs. 1a;

Gründe