OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2013
7 U 137/12
Normen:
VVG § 8; BGB § 355;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 434/11

Zeitliche Grenzen des Widerrufsrechts bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 7 U 137/12

DRsp Nr. 2014/10612

Zeitliche Grenzen des Widerrufsrechts bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

Die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, so dass spätestens mit Erhalt der Versicherungspolice nebst weiteren Unterlagen die 2-wöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit besteht dagegen nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 434/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 8; BGB § 355;

Gründe:

I.