I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 550 EUR und einem Fahrverbot von zwei Monaten. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Absehen vom Regelfahrverbot in Höhe von drei Monaten.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässige und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg.
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