OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2023
11 U 61/22
Normen:
§ 42 UrhG; § 22 KUG; § 23 Abs 1 Nr 3 KUG; § 249 BGB; § 683 BGB; § 670 BGB; § 823 Abs 1 BGB; § 823 Abs 2 BGB;
Fundstellen:
BB 2023, 1986
MDR 2023, 1331
ZUM-RD 2023, 633
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 193/21

Zeitlicher Umfang des Urheberrechts an einem von einem Vereinsmitglied geschaffenen VereinslogoWirksamkeit des Rückrufs des Nutzungsrechts wegen Ausschlusses des Urhebers aus dem VereinVerletzung des Rechts am eigenen Bild wegen Veröffentlichung eines Lichtbildes einer sich gezielt im öffentlichen Straßenraum darstellenden Gruppe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 61/22

DRsp Nr. 2023/10108

Zeitlicher Umfang des Urheberrechts an einem von einem Vereinsmitglied geschaffenen Vereinslogo Wirksamkeit des Rückrufs des Nutzungsrechts wegen Ausschlusses des Urhebers aus dem Verein Verletzung des Rechts am eigenen Bild wegen Veröffentlichung eines Lichtbildes einer sich gezielt im öffentlichen Straßenraum darstellenden Gruppe

1. Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von dem Mitglied geschaffenen Vereinslogo ein, ist dieses Nutzungsrecht nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft des Urhebers im Verein gebunden.2. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.3. Die Annahme einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG liegt nahe, wenn sich die abgebildete Gruppe gezielt im öffentlichen (Straßen-)Raum darstellt.4. Posiert eine Gruppe von Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im Zuge einer solchen Veranstaltung für ein Gruppenbild, handelt es sich dabei um ein Bild im Sinne dieser Bestimmung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-03 O 193/21, wird zurückgewiesen.