BFH - Urteil vom 13.03.1998
VI R 27/97
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1354
BB 1998, 1774
BFH/NV 1998, 1169
BFHE 185, 439
DAR 1999, 91
DB 1998, 1545
DStZ 1998, 674
NJW 1998, 2551
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zeitpunkt des Abzugs einer AfaA

BFH, Urteil vom 13.03.1998 - Aktenzeichen VI R 27/97

DRsp Nr. 1998/16284

Zeitpunkt des Abzugs einer AfaA

»AfaA eines durch Unfall beschädigten PKW sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (Anschluß an die Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 1. Dezember 1992 IX R 189/85, BFHE 170, 111, BStBl II 1994, 11).«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlitt im August 1992 auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung mit dem PKW einen Unfall durch Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Der PKW war auf den Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zugelassen. Diese klagte den Schaden an dem auf sie zugelassenen Fahrzeug bei der gegnerischen Unfallversicherung ein. Das zuständige Landgericht wies die Klage mit Urteil vom Oktober 1993 ab.

Die Kläger machten den Unfallschaden als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahres 1993 geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Unfallschaden mit der Begründung nicht als Werbungskosten an, daß Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur im Jahr der Verausgabung abgezogen werden könnten.